Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Die Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Mietverhältnissen hat kürzlich der Bundesgerichtshof präzisiert (BGH; VIII ZB 43/23). Im Kern geht es darum, dass die Verantwortung für Schönheitsreparaturen durch formularvertragliche Klauseln wirksam vom Vermieter auf den Mieter übertragen werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Wohnung bei Mietbeginn in einem renovierten Zustand übergeben wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, liegt die Beweislast für den Zustand der Wohnung beim Mieter.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin geklagt, die laut ihres Mietvertrags zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Sie ging davon aus, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist. Grund für die Annahme war, dass die Vermieterin ihr die Wohnung bereits unrenoviert überlassen habe. Laut BGH ist die Klausel für Mieter zwar tatsächlich unwirksam, wenn sie eine unrenovierte Wohnung anmieten, ohne einen Ausgleich dafür zu bekommen. Jedoch konnte die Mieterin dies nicht beweisen.

Der BGH betont außerdem, dass „der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig“ sein soll. Im beschriebenen Fall muss die Mieterin die Schönheitsreparaturen daher vornehmen.Quelle und weitere Informationen: juris.bundesgerichtshof.de/AZ: VIII ZB 43/23
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